Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht für jedes Unternehmen ab dem ersten Mitarbeiter
Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht für jedes Unternehmen ab dem ersten Mitarbeiter
Sie haben gerade Ihren ersten Mitarbeiter eingestellt und fragen sich, ob Sie bereits eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen? Die Antwort ist eindeutig: Ja. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland -- ohne Ausnahme -- ab dem ersten Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen.
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass diese Pflicht erst ab 10 oder 20 Mitarbeitern greift. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der im schlimmsten Fall teuer werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welches Betreuungsmodell für Ihr Unternehmen das richtige ist und warum Sie dafür niemanden einstellen müssen.
Die gesetzliche Grundlage: Was sagt das ASiG?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus dem Jahr 1973 bildet die rechtliche Basis für die sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. In den Paragrafen 1 bis 20 wird klar geregelt, dass Arbeitgeber sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz: SiFa) bestellen müssen.
Die konkrete Umsetzung -- also wie viele Stunden Betreuung geleistet werden müssen und welches Modell gilt -- wird durch die DGUV Vorschrift 2 geregelt. Diese Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verbindlich.
Für wen gilt die SiFa-Pflicht?
Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt für:
- Jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten
- Alle Branchen -- vom Friseursalon über das IT-Startup bis zum Bauunternehmen
- Alle Unternehmensgrößen -- es gibt keine Untergrenze
- Alle Beschäftigungsformen -- Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Werkstudenten, Praktikanten und Auszubildende zählen
- Leiharbeitnehmer werden beim Entleiher mitgezählt
Wichtig: Selbstständige ohne Angestellte sind vom ASiG ausgenommen. Sobald jedoch der erste Mitarbeiter eingestellt wird -- selbst auf Minijob-Basis -- greift die volle Betreuungspflicht. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Karenzzeit.
Was genau umfasst die Pflicht?
Das ASiG schreibt vor, dass der Arbeitgeber zwei Arten von Fachleuten bestellen muss:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Berät in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des technischen Arbeitsschutzes
- Betriebsarzt: Berät in allen Fragen der Arbeitsmedizin und des gesundheitlichen Arbeitsschutzes
Beide Betreuungen sind Pflicht und können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die SiFa hat dabei eine beratende Funktion -- die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen bleibt beim Arbeitgeber.
Welches Betreuungsmodell gilt für Ihr Unternehmen?
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet drei Betreuungsmodelle, die sich nach der Betriebsgröße richten. Das richtige Modell bestimmt, wie die sicherheitstechnische Betreuung in Ihrem Unternehmen organisiert werden muss.
Modell 1: Regelbetreuung für Kleinbetriebe (bis 20 Beschäftigte)
Für Unternehmen mit maximal 20 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 eine vereinfachte Regelbetreuung vor. In diesem Modell:
- Der Unternehmer selbst nimmt an Motivations- und Informationsmaßnahmen teil (sogenannte Unternehmermodell-Seminare der Berufsgenossenschaft)
- Eine Grundbetreuung durch SiFa und Betriebsarzt ist dennoch erforderlich
- Die Betreuung erfolgt anlassbezogen -- etwa bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze, nach Unfällen oder bei wesentlichen betrieblichen Änderungen
- Die konkreten Einsatzzeiten sind geringer als bei größeren Unternehmen
Wichtig: Das Unternehmermodell befreit Sie nicht von der SiFa-Pflicht. Es verlagert lediglich einen Teil der Verantwortung auf den Unternehmer, der sich dafür qualifizieren muss. Bei fachlichen Fragen muss trotzdem eine qualifizierte Fachkraft hinzugezogen werden.
Modell 2: Regelbetreuung für mittlere und große Betriebe (21 bis 50 und über 50 Beschäftigte)
Ab 21 Beschäftigten gilt die vollumfängliche Regelbetreuung, bestehend aus zwei Komponenten:
- Grundbetreuung: Feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr, abhängig von der Betreuungsgruppe des Unternehmens (basierend auf dem WZ-Code der Branche)
- Betriebsspezifische Betreuung: Zusätzliche Einsatzzeiten, die sich aus den individuellen Gefährdungen und Bedürfnissen des Betriebs ergeben
Die Einsatzzeiten werden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt, wobei mindestens 20 % auf den Betriebsarzt und mindestens 20 % auf die SiFa entfallen müssen. Ab 51 Beschäftigten gelten die vollen Einsatzzeiten ohne Vereinfachungen.
Modell 3: Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Einige Berufsgenossenschaften bieten für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten ein alternatives Modell an. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer spezielle Schulungen durchläuft und die Betreuung eigenverantwortlich organisiert. In der Praxis wählen die meisten KMU die Regelbetreuung, da sie weniger Eigeninitiative erfordert und mehr Rechtssicherheit bietet.
Übersicht: Betreuungsmodelle nach Betriebsgröße
| Beschäftigte | Betreuungsmodell | Besonderheit | |---|---|---| | 1--20 | Regelbetreuung Kleinbetrieb | Vereinfacht, anlassbezogen, Unternehmermodell möglich | | 21--50 | Regelbetreuung oder Alternative | Feste Grund- und betriebsspezifische Betreuung | | Ab 51 | Volle Regelbetreuung | Verpflichtende Grund- und betriebsspezifische Betreuung mit vollen Einsatzzeiten |
Was passiert bei Nichterfüllung? Bußgelder bis 50.000 Euro
Viele Unternehmer unterschätzen die Konsequenzen einer fehlenden sicherheitstechnischen Betreuung. Die Realität ist deutlich: Verstöße gegen das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 sind kein Kavaliersdelikt.
Empfindliche Bußgelder
Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann bei Verstößen gegen die Betreuungspflicht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen. Auch die Gewerbeaufsichtsämter der Länder haben eigene Sanktionsmöglichkeiten. Dabei handelt es sich nicht um theoretische Maximalsummen -- die Behörden setzen diese Bußgelder in der Praxis durch, insbesondere nach Arbeitsunfällen.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und der Arbeitgeber hat seine Pflichten nach dem ASiG nicht erfüllt, drohen weitreichende Konsequenzen:
- Regressforderungen der Berufsgenossenschaft für Behandlungskosten und Renten
- Strafrechtliche Konsequenzen bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
- Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des geschädigten Beschäftigten
- Höhere Beitragszuschläge bei der Berufsgenossenschaft für die Folgejahre
- Einschränkung oder Wegfall des Versicherungsschutzes
Betriebsstilllegung als letztes Mittel
In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebsstilllegung anordnen, bis die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere Branchen mit hohem Gefährdungspotenzial wie Bau, Handwerk oder Industrie.
Regelmäßige Kontrollen
Die Berufsgenossenschaften und staatlichen Arbeitsschutzbehörden führen regelmäßig Kontrollen durch. Bei Betriebsprüfungen wird standardmäßig nach der sicherheitstechnischen Betreuung gefragt. Können Sie keine Bestellung einer SiFa nachweisen, wird dies als Mangel protokolliert und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt.
Praxistipp: Bewahren Sie die Bestellurkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Dokumentation aller Betreuungsleistungen sorgfältig auf. Diese Unterlagen werden bei Kontrollen als Erstes geprüft.
Interne vs. externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ein häufiges Missverständnis: Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung bedeutet nicht, dass Sie jemanden einstellen müssen. Das Gesetz gibt Ihnen die Wahl zwischen einer internen und einer externen Lösung.
Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit
Eine interne SiFa ist ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens, der die entsprechende Qualifikation besitzt. Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit umfasst mindestens zwei Jahre berufsbegleitend und setzt ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium bzw. eine Meister- oder Technikerqualifikation voraus.
Vorteile einer internen SiFa:
- Tiefes Verständnis der betrieblichen Abläufe und Prozesse
- Ständige Verfügbarkeit vor Ort
- Direkte Integration in die Unternehmensstruktur und kurze Entscheidungswege
Nachteile einer internen SiFa:
- Hohe Personalkosten (Gehalt, Sozialabgaben, Fortbildung, Arbeitsmittel)
- Aufwendige Ausbildung (mindestens 2 Jahre berufsbegleitend)
- Lohnt sich in der Regel erst ab 200 bis 500 Beschäftigten
- Schwierige Nachbesetzung bei Kündigung oder längerer Abwesenheit
- Begrenzte Erfahrung auf den eigenen Betrieb
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Für die große Mehrheit der kleinen und mittelständischen Unternehmen ist die externe Betreuung die pragmatische und wirtschaftliche Lösung. Ein spezialisierter Dienstleister stellt qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bereit, die Ihr Unternehmen gemäß den gesetzlichen Anforderungen betreuen.
Vorteile einer externen SiFa:
- Keine Festanstellung nötig -- Sie zahlen nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen
- Sofort verfügbar -- kein monatelanger Ausbildungsprozess
- Branchenübergreifende Erfahrung -- externe Fachkräfte betreuen viele Unternehmen und kennen Best Practices aus verschiedenen Branchen
- Rechtssicherheit -- der Dienstleister stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen lückenlos erfüllt werden
- Vertretung garantiert -- bei Urlaub oder Krankheit springt ein Kollege ein
- Planbare Kosten -- transparente Verträge ohne versteckte Zusatzkosten
- Komplettbetreuung -- SiFa und Betriebsarzt aus einer Hand
Sie müssen niemanden einstellen. Ein externer Dienstleister übernimmt die komplette sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung Ihres Unternehmens -- rechtssicher, flexibel und zu planbaren Kosten.
Mehr zu den konkreten Kosten einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie in unserem Artikel Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Kosten im Überblick.
Welche Aufgaben übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG festgelegt. Sie berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die Kernaufgaben lassen sich in drei Bereiche gliedern:
Beratung und Unterstützung
- Gefährdungsbeurteilungen erstellen und regelmäßig aktualisieren
- Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch bewerten
- Betriebsanweisungen erstellen und auf Aktualität prüfen
- Schutzmaßnahmen empfehlen und deren Umsetzung begleiten
- Arbeitsunfälle analysieren und Präventionsmaßnahmen ableiten
- Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) begleiten
Begehungen und Prüfungen
- Regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen und dokumentieren
- Arbeitsmittelprüfungen organisieren und begleiten
- Gefahrstoffmanagement unterstützen (Kataster, Betriebsanweisungen, Lagerung)
- Arbeitsschutzausschuss (ASA) Sitzungen vorbereiten und aktiv begleiten
- Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsgenossenschaften koordinieren
Dokumentation und Schulung
- Vollständige Dokumentation aller Arbeitsschutzmaßnahmen sicherstellen
- Unterweisungen der Beschäftigten planen, durchführen und nachweisen
- Schulungskonzepte für spezielle Gefährdungen (Gefahrstoffe, Maschinen, Höhenarbeit) entwickeln
- Notfallpläne erstellen und Evakuierungsübungen begleiten
- Jahresbericht über die sicherheitstechnische Betreuung anfertigen
Häufige Fragen zur SiFa-Pflicht
Ab wann genau brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Tag, an dem Sie einen Mitarbeiter beschäftigen. Es gibt keine Übergangsfrist, keine Karenzzeit und keine Mindestgröße. Auch ein einzelner Minijobber löst die volle Betreuungspflicht aus.
Bin ich als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter betroffen?
Nein. Wenn Sie keine Beschäftigten haben, greift das ASiG nicht. Sobald Sie jedoch jemanden einstellen, müssen Sie die Betreuung sicherstellen.
Gilt die Pflicht auch für reine Bürobetriebe?
Ja, ausnahmslos. Auch in reinen Bürobetrieben gibt es Gefährdungen: Bildschirmarbeitsplätze, Ergonomie, Brandschutz, psychische Belastungen. Die Einsatzzeiten sind in Bürobranchen zwar geringer als in der Industrie, aber die Betreuungspflicht besteht uneingeschränkt.
Kann ich die SiFa-Aufgaben selbst übernehmen?
Nur indirekt im Rahmen des Unternehmermodells bei bis zu 20 Beschäftigten. Sie müssen dafür Schulungen der Berufsgenossenschaft besuchen und bei fachlichen Fragen trotzdem eine qualifizierte SiFa hinzuziehen. Die fachliche Betreuung an sich können Sie nicht selbst leisten -- dafür fehlt in aller Regel die Qualifikation.
Brauche ich zusätzlich einen Betriebsarzt?
Ja. Neben der sicherheitstechnischen Betreuung durch eine SiFa schreibt das ASiG auch eine arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt vor. Viele externe Dienstleister bieten beides aus einer Hand an.
Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten hängen von der Betriebsgröße, der Branche und dem daraus resultierenden Betreuungsumfang ab. Für einen typischen Kleinbetrieb beginnen die jährlichen Kosten häufig im niedrigen vierstelligen Bereich. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Artikel zu den Kosten einer externen SiFa.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sowie die Gewerbeaufsichtsämter der Länder prüfen die Einhaltung. Kontrollen erfolgen routinemäßig oder anlassbezogen -- insbesondere nach Arbeitsunfällen.
So stellen Sie die SiFa-Pflicht schnell und einfach sicher
Für die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen empfiehlt sich folgender Ablauf:
- Betreuungsmodell ermitteln: Zählen Sie Ihre Beschäftigten und prüfen Sie, welches Modell nach DGUV Vorschrift 2 für Sie gilt.
- Externen Dienstleister beauftragen: Ein seriöser Anbieter übernimmt die Betreuung durch qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
- Bestellurkunde ausstellen: Die Bestellung der SiFa muss schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Die SiFa unterstützt Sie bei der Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
- Regelmäßige Betreuung sicherstellen: Begehungen, Unterweisungen und Dokumentation laufen dann im vereinbarten Rhythmus.
Fazit: Die SiFa-Pflicht betrifft Sie -- handeln Sie jetzt
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gesetzliche Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter. Das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 lassen hier keinen Spielraum. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, persönliche Haftung und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.
Die gute Nachricht: Sie müssen dafür niemanden einstellen. Ein externer Dienstleister übernimmt die komplette sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung -- rechtssicher, planbar und ohne internen Aufwand. Die überschaubaren Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den Risiken einer fehlenden Betreuung.
Handeln Sie jetzt, bevor die nächste Kontrolle kommt oder ein Arbeitsunfall die fehlende Betreuung offenlegt.
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