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DGUV Vorschrift 2: Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

22. Januar 2026
10 Min. Lesezeit

DGUV Vorschrift 2: Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Die DGUV Vorschrift 2 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und legt fest, in welchem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Unternehmen tätig werden müssen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Die DGUV Vorschrift 2 ist kein optionales Regelwerk, sondern eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift. Jedes Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten muss die darin festgelegten Betreuungszeiten einhalten und dokumentieren. Ein Verstoß kann Bußgelder, Regressansprüche und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In diesem Artikel erklären wir die drei Betreuungsmodelle, zeigen Ihnen, wie Sie die vorgeschriebenen Einsatzzeiten für Ihren Betrieb berechnen, und geben ein konkretes Praxisbeispiel für einen Handwerksbetrieb mit 12 Mitarbeitern.

Was regelt die DGUV Vorschrift 2 genau?

Die DGUV Vorschrift 2 (ehemals BGV A2) regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aller Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie beantwortet drei zentrale Fragen:

  1. Wer muss betreut werden? Jedes Unternehmen mit Beschäftigten -- branchenunabhängig und ohne Mindestgröße.
  2. In welchem Umfang? Die Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten.
  3. Durch wen? Durch qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte -- intern oder extern.

Die Vorschrift gilt für alle Wirtschaftszweige und unterscheidet nicht zwischen gefährlichen und vermeintlich ungefährlichen Branchen. Auch ein reiner Bürobetrieb muss die DGUV Vorschrift 2 einhalten.

Wichtig: Die DGUV Vorschrift 2 wird von jeder Berufsgenossenschaft und Unfallkasse in einer eigenen Fassung veröffentlicht. Die Grundstruktur ist identisch, aber es können branchenspezifische Anpassungen bestehen. Prüfen Sie daher immer die Fassung Ihrer zuständigen BG.

Die drei Betreuungsmodelle im Detail

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet drei Betreuungsmodelle, die sich primär nach der Anzahl der Beschäftigten richten. Das richtige Modell bestimmt den organisatorischen Rahmen und den Umfang der Betreuung.

Modell 1: Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

Für kleine Unternehmen mit maximal 20 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 ein vereinfachtes Betreuungsmodell vor, das häufig als Unternehmermodell bezeichnet wird. Es besteht aus zwei Säulen:

Säule 1 -- Motivations- und Informationsmaßnahmen: Der Unternehmer nimmt an speziellen Schulungen seiner Berufsgenossenschaft teil. Diese Seminare vermitteln Grundwissen zu Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung und den wichtigsten gesetzlichen Pflichten. Die Erstschulung umfasst in der Regel mehrere Tage, gefolgt von regelmäßigen Auffrischungen alle 3 bis 5 Jahre.

Säule 2 -- Anlassbezogene Betreuung durch Fachkräfte: Bei besonderen Anlässen muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt hinzuziehen. Solche Anlässe sind unter anderem:

  • Planung und Einrichtung neuer Arbeitsplätze
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
  • Wesentliche Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Wichtig: Das Unternehmermodell befreit nicht von der fachlichen Betreuung. Es reduziert lediglich den regelmäßigen Betreuungsumfang und setzt dafür voraus, dass der Unternehmer selbst grundlegend geschult ist.

Modell 2: Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten

Ab 21 Beschäftigten gilt die vollumfängliche Regelbetreuung. Sie ist das Standardmodell und besteht aus zwei Komponenten, die zusammen die Gesamtbetreuung bilden:

Komponente 1 -- Grundbetreuung: Die Grundbetreuung umfasst feste Einsatzzeiten, die sich aus der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten berechnen. Die Betreuungsgruppe wird anhand des WZ-Codes (Wirtschaftszweigklassifikation) des Unternehmens bestimmt. Die Einsatzzeiten werden in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr angegeben.

Die Grundbetreuung muss zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt werden, wobei folgende Mindestanteile gelten:

  • Mindestens 20 % der Grundbetreuung für den Betriebsarzt
  • Mindestens 20 % der Grundbetreuung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Die verbleibenden 60 % können flexibel zwischen beiden aufgeteilt werden

Komponente 2 -- Betriebsspezifische Betreuung: Zusätzlich zur Grundbetreuung muss eine betriebsspezifische Betreuung ermittelt und durchgeführt werden. Deren Umfang richtet sich nach den konkreten Gefährdungen, Arbeitsbedingungen und besonderen Anforderungen des jeweiligen Betriebs. Typische Anlässe sind:

  • Einführung neuer Technologien oder Arbeitsverfahren
  • Besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Lärm oder Vibrationen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
  • Umstrukturierungen, Umzüge oder Neubauvorhaben
  • Saisonale Schwankungen mit wechselnder Belegschaft

Modell 3: Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Als drittes Modell bieten einige Berufsgenossenschaften eine alternative bedarfsorientierte Betreuung an. Dieses Modell steht nur Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten zur Verfügung und erfordert:

  • Eine spezielle Schulung des Unternehmers, die über das Unternehmermodell hinausgeht
  • Regelmäßige Fortbildungen (in der Regel alle 5 Jahre)
  • Ein Beratungskonzept, das festlegt, wann externe Fachkräfte hinzugezogen werden
  • Die eigenständige Ermittlung des Betreuungsbedarfs durch den Unternehmer

Dieses Modell setzt ein hohes Maß an Eigeninitiative und Fachkenntnis voraus. In der Praxis wählen die meisten KMU die Regelbetreuung, da sie weniger Eigenverantwortung erfordert und mehr Rechtssicherheit bietet. Nicht jede Berufsgenossenschaft bietet das alternative Modell an.

Übersicht der drei Betreuungsmodelle

| Kriterium | Regelbetreuung bis 20 MA | Regelbetreuung ab 21 MA | Alternative Betreuung | |---|---|---|---| | Betriebsgröße | 1--20 Beschäftigte | Ab 21 Beschäftigte | Bis 50 Beschäftigte | | Unternehmerschulung | Ja (BG-Seminare) | Nicht erforderlich | Ja (erweiterte Schulung) | | Feste Einsatzzeiten | Nein (anlassbezogen) | Ja (nach Betreuungsgruppe) | Nein (bedarfsgesteuert) | | Grundbetreuung | Bei Bedarf | Pflicht (berechnet) | Bei Bedarf | | Betriebsspez. Betreuung | Anlassbezogen | Pflicht (individuell ermittelt) | Eigenverantwortlich | | Verfügbarkeit | Alle BGen | Alle BGen | Nur ausgewählte BGen |

Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten: So berechnen Sie den Umfang

Die Höhe der Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe, der Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt anhand des WZ-Codes (Wirtschaftszweigklassifikation), der Ihre Branche widerspiegelt.

Die Betreuungsgruppen im Überblick

| Betreuungsgruppe | Einsatzzeit (Std./Beschäftigter/Jahr) | Typische Branchen und Beispiele | |---|---|---| | Gruppe I | 2,5 Stunden | Bergbau, Chemische Industrie, Bauwesen, Hochöfen, Sprengstoffherstellung | | Gruppe II | 1,5 Stunden | Handwerk (Elektro, Sanitär, Tischler), Metallverarbeitung, Holzverarbeitung, Lebensmittelproduktion | | Gruppe III | 0,5 Stunden | Büro und Verwaltung, Handel, IT-Dienstleistungen, Finanzwesen, Versicherungen | | Gruppe IV | Individuell festgelegt | Sonderfälle nach Festlegung der zuständigen Berufsgenossenschaft |

Die Zuordnung ist nicht frei wählbar. Sie ergibt sich aus der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und der jeweiligen Zuordnungstabelle Ihrer Berufsgenossenschaft.

Die Berechnungsformel

Die Grundbetreuung berechnet sich nach einer einfachen Formel:

Jährliche Grundbetreuung = Anzahl der Beschäftigten x Einsatzzeit der Betreuungsgruppe

Bei Teilzeitkräften werden in der Regel Vollzeitäquivalente herangezogen, wobei die genaue Methodik je nach Berufsgenossenschaft variieren kann. Entscheidend ist die Anzahl der Beschäftigten, nicht die Anzahl der Vollzeitstellen.

Aufteilung zwischen SiFa und Betriebsarzt

Die ermittelten Stunden müssen zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt werden:

  • Mindestens 20 % entfallen auf den Betriebsarzt
  • Mindestens 20 % entfallen auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Bis zu 60 % können flexibel aufgeteilt werden -- je nach den spezifischen Anforderungen des Betriebs

In einem Handwerksbetrieb mit vorwiegend physischen Gefährdungen wird der SiFa-Anteil typischerweise höher sein. In einem Bürobetrieb mit Bildschirmarbeitsplätzen kann der Anteil des Betriebsarztes (Ergonomie, Vorsorge) stärker gewichtet werden.

Konkretes Rechenbeispiel: Handwerksbetrieb mit 12 Beschäftigten

Um die Berechnung greifbar zu machen, betrachten wir ein Praxisbeispiel:

Ausgangssituation

Ein Elektroinstallationsbetrieb in Süddeutschland beschäftigt 12 Mitarbeiter:

  • 1 Meister (Betriebsleiter)
  • 8 Gesellen
  • 2 Auszubildende
  • 1 Bürokraft (Teilzeit)

Der Betrieb ist bei der BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) versichert und fällt in die Betreuungsgruppe II (WZ-Code 43.21 -- Elektroinstallation).

Berechnung der Grundbetreuung

  • Beschäftigte: 12 Personen (alle zählen, auch Teilzeitkräfte und Auszubildende)
  • Einsatzzeit Gruppe II: 1,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
  • Grundbetreuung: 12 x 1,5 = 18 Stunden pro Jahr

Aufteilung SiFa und Betriebsarzt

  • Mindestanteil Betriebsarzt (20 %): 3,6 Stunden
  • Mindestanteil SiFa (20 %): 3,6 Stunden
  • Flexibel verteilbar (60 %): 10,8 Stunden

Eine typische Aufteilung für einen Elektrobetrieb könnte so aussehen:

| Betreuungsbereich | SiFa | Betriebsarzt | Gesamt | |---|---|---|---| | Mindestanteil | 3,6 Std. | 3,6 Std. | 7,2 Std. | | Flexibler Anteil | 6,5 Std. | 4,3 Std. | 10,8 Std. | | Summe | 10,1 Std. | 7,9 Std. | 18 Std. |

Betriebsspezifische Betreuung (zusätzlich)

Für den Elektrobetrieb kommen betriebsspezifische Betreuungsanlässe hinzu:

  • Arbeit unter Spannung: Spezielle Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
  • Höhenarbeit: Beurteilung der Absturzgefahr auf Baustellen
  • Gefahrstoffe: Umgang mit Lötzinn, Reinigungsmitteln, Klebstoffen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflichtvorsorge für Fahr- und Steuertätigkeiten
  • Saisonale Schwankungen: Erhöhtes Arbeitsaufkommen im Sommer

Erfahrungsgemäß kommen bei einem solchen Betrieb weitere 3 bis 6 Stunden betriebsspezifische Betreuung pro Jahr hinzu.

Kostenkalkulation

Bei einem durchschnittlichen Stundensatz für die externe Betreuung ergibt sich ein jährlicher Aufwand im niedrigen vierstelligen Bereich -- deutlich günstiger als die Beschäftigung einer eigenen Fachkraft und ein überschaubarer Posten im Betriebsbudget.

Aufgaben im Rahmen der DGUV Vorschrift 2

Grundbetreuung -- Pflichtaufgaben

Die Grundbetreuung umfasst klar definierte Kernaufgaben, die in jedem Betrieb erbracht werden müssen:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation
  • Beratung zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen
  • Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten und Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
  • Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Mitwirkung bei Unterweisungen der Beschäftigten
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und Ableitung von Präventionsmaßnahmen

Betriebsspezifische Betreuung -- Zusätzliche Aufgaben

Je nach Betrieb und Branche kommen zusätzliche Aufgaben hinzu:

  • Begleitung bei der Einführung neuer Technologien oder Verfahren
  • Spezielle Gefährdungsbeurteilungen (Gefahrstoffe, Lärm, Vibrationen, psychische Belastungen)
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Beratung zu Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
  • Unterstützung bei Zertifizierungen (z. B. ISO 45001)
  • Begleitung von Bauvorhaben und Umzügen

Häufige Fehler bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2

1. Fehlende oder unzureichende Betreuungszeiten

Viele Unternehmen haben zwar formal eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, erfüllen aber nicht die vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten. Die Berufsgenossenschaften prüfen dies bei Audits und Betriebsbesuchen gezielt.

2. Keine Dokumentation der Betreuungsleistungen

Alle Betreuungsleistungen müssen nachweisbar dokumentiert werden -- Datum, Dauer, Inhalt, Teilnehmer. Mündliche Beratungen ohne Protokoll gelten als nicht erbracht.

3. Falsche Zuordnung zur Betreuungsgruppe

Die Zuordnung muss anhand des tatsächlichen WZ-Codes erfolgen. Ein häufiger Fehler: Ein Unternehmen mit Werkstatt und Büro ordnet sich in Gruppe III (Büro) ein, obwohl die Haupttätigkeit in Gruppe II (Handwerk) fällt. Entscheidend ist die überwiegende Tätigkeit.

4. Betriebsspezifische Betreuung vergessen

Die Grundbetreuung allein reicht in den meisten Fällen nicht aus. Unternehmen vergessen häufig, die betriebsspezifische Betreuung zu ermitteln und einzuplanen. Dies ist besonders kritisch bei besonderen Gefährdungen.

5. Keine Aufteilung zwischen SiFa und Betriebsarzt

Die Mindestanteile von jeweils 20 % für SiFa und Betriebsarzt müssen eingehalten werden. Es reicht nicht, die gesamten Stunden nur von der SiFa oder nur vom Betriebsarzt erbringen zu lassen.

Kontrolle und Konsequenzen bei Verstößen

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 2 wird durch mehrere Stellen kontrolliert:

  • Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft bei Betriebsbesuchen und Audits
  • Gewerbeaufsicht / Arbeitsschutzbehörde bei staatlichen Kontrollen
  • Betriebsrat (hat Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von SiFa und Betriebsarzt)

Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder bis zu 10.000 Euro pro Einzelverstoß
  • Regressansprüche der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Geschäftsführung
  • Beitragszuschläge bei der Berufsgenossenschaft
  • Im schlimmsten Fall: Strafverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung

Praxistipp: Lassen Sie sich von Ihrem Betreuungsdienstleister regelmäßig einen Nachweis über die erbrachten Einsatzzeiten geben. Dieses Dokument ist bei jeder Kontrolle Gold wert.

Externe Betreuung: Die Lösung für KMU

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist eine externe sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung die wirtschaftlichste und rechtssicherste Lösung. Ein externer Dienstleister bietet:

  • Qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit mit nachgewiesener Sachkunde
  • Betriebsarzt mit arbeitsmedizinischer Fachqualifikation
  • Vollständige Dokumentation aller Betreuungsleistungen
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten
  • Beratung bei allen anlassbezogenen und betriebsspezifischen Fragestellungen
  • Vertretungsregelung bei Urlaub oder Krankheit

Die Kosten sind transparent und planbar. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zu den Kosten einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Fazit: DGUV Vorschrift 2 verstehen und umsetzen

Die DGUV Vorschrift 2 ist kein bürokratisches Monster, sondern ein klar strukturiertes Regelwerk, das die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in Unternehmen verbindlich regelt. Die drei Betreuungsmodelle bieten für jede Betriebsgröße einen passenden Rahmen.

Für Arbeitgeber kommt es darauf an, drei Dinge richtig zu machen:

  1. Das richtige Betreuungsmodell wählen -- basierend auf der Anzahl der Beschäftigten
  2. Die Einsatzzeiten korrekt berechnen -- basierend auf der Betreuungsgruppe
  3. Alles lückenlos dokumentieren -- für Kontrollen und den eigenen Nachweis

Mit einem externen Dienstleister an Ihrer Seite wird die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zum planbaren Prozess statt zum Risikofaktor.

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