DGUV Vorschrift 2: Was sich 2026 ändert — die Reform im Detail
DGUV Vorschrift 2: Was sich 2026 ändert — die Reform im Detail
Die DGUV Vorschrift 2 regelt seit Jahren die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. 2026 steht eine umfassende Reform an, die Betreuungsmodelle, Einsatzzeiten und Pflichten betrifft. Was ändert sich konkret — und was müssen Arbeitgeber jetzt wissen?
Was regelt die DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift, die festlegt, in welchem Umfang Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ein Unternehmen betreuen müssen. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und wird von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen umgesetzt.
Die aktuell geltende Fassung stammt aus dem Jahr 2011 und hat seitdem nur kleinere Anpassungen erfahren. Die Reform 2026 ist die erste grundlegende Überarbeitung seit 15 Jahren.
Warum wird die DGUV Vorschrift 2 reformiert?
Die Reform hat mehrere Treiber:
- Veränderte Arbeitswelt: Homeoffice, hybrides Arbeiten und Digitalisierung erfordern neue Betreuungskonzepte
- Bürokratieabbau: Die bisherige Berechnung der Einsatzzeiten ist komplex und soll vereinfacht werden
- Praxiserfahrung: Nach 15 Jahren Anwendung gibt es umfangreiche Erkenntnisse, was funktioniert und was nicht
- Flexibilisierung: Kleine und mittlere Unternehmen sollen mehr Spielraum bei der Organisation der Betreuung erhalten
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Vereinfachte Betreuungsmodelle
Die bisherige Unterscheidung zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung bleibt bestehen, wird aber klarer strukturiert:
- Die Betreuungsgruppen (I bis IV) werden überarbeitet und an aktuelle Branchenzuordnungen angepasst
- Die Zuordnung zu Betreuungsgruppen erfolgt künftig transparenter über den WZ-2008-Code
- Für Kleinbetriebe (bis 10 Beschäftigte) werden die Anforderungen an die Grundbetreuung konkretisiert
2. Angepasste Einsatzzeiten
Die Reform passt die Mindesteinsatzzeiten an:
- Für Betriebe mit überwiegend Bürotätigkeiten (Gruppe III/IV) können die Einsatzzeiten sinken
- Für Betriebe mit hohen Gefährdungen (Gruppe I) bleiben die Zeiten weitgehend stabil oder steigen leicht
- Die Aufteilung zwischen SiFa und Betriebsarzt (bisher: je mindestens 20 %) wird flexibler gestaltet
3. Stärkere Fokussierung auf betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung — also der Teil, der über die Grundbetreuung hinausgeht — wird aufgewertet:
- Klarere Auslösekriterien: Wann betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist, wird konkreter definiert
- Gefährdungsbeurteilung als Basis: Die Gefährdungsbeurteilung wird noch stärker als zentrales Instrument verankert
- Dokumentationspflichten: Die Dokumentation der betriebsspezifischen Betreuung wird standardisiert
4. Digitale Betreuungsformate
Die Reform berücksichtigt erstmals ausdrücklich digitale Betreuungsformate:
- Teleberatung und Videobegehungen werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt
- Für Betriebe mit geringen Gefährdungen (z. B. reine Bürotätigkeiten) können Teile der Betreuung digital erfolgen
- Die Kombination aus Vor-Ort-Betreuung und digitalen Formaten wird ermöglicht
Wichtig: Die Vor-Ort-Begehung durch die SiFa bleibt für die meisten Betriebe Pflicht. Digitale Formate ergänzen die Betreuung, ersetzen sie aber nicht vollständig.
5. Alternative Betreuung wird angepasst
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung (für Betriebe bis 50 Beschäftigte) wird modernisiert:
- Die Unternehmerschulungen werden inhaltlich aktualisiert und teilweise digital angeboten
- Die Kompetenzschwerpunkte werden an aktuelle Gefährdungen angepasst (z. B. psychische Belastung, Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz)
- Die Anforderungen an die Bedarfsermittlung werden vereinfacht
Zeitplan der Reform
Die Reform wird nicht als ein einziger Stichtag umgesetzt, sondern sukzessive:
| Phase | Zeitraum | Inhalt | |---|---|---| | Beschluss | 2025 | Verabschiedung der neuen Mustervorschrift durch die DGUV | | Umsetzung BGen | 2026 | Übernahme durch die einzelnen Berufsgenossenschaften | | Übergangsfrist | 2026–2027 | Bestehende Betreuungsverträge können angepasst werden | | Vollständige Geltung | 2027/2028 | Alle Betriebe müssen die neuen Anforderungen erfüllen |
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Bestandsaufnahme machen
Prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Betreuung den bisherigen Anforderungen entspricht. Viele Unternehmen haben Lücken in der Betreuung, die sie vor der Reform schließen sollten:
- Ist eine SiFa bestellt?
- Ist ein Betriebsarzt bestellt?
- Wird die Mindesteinsatzzeit eingehalten?
- Gibt es eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung?
Betreuungsvertrag prüfen
Wenn Sie einen externen Dienstleister für die sicherheitstechnische Betreuung nutzen, prüfen Sie:
- Werden die aktuellen Einsatzzeiten eingehalten?
- Ist der Vertrag flexibel genug, um an neue Anforderungen angepasst zu werden?
- Deckt der Vertrag sowohl SiFa als auch Betriebsarzt ab?
Informiert bleiben
Die Umsetzung variiert je nach Berufsgenossenschaft. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG über den konkreten Zeitplan und die für Ihre Branche relevanten Änderungen.
Fazit
Die Reform der DGUV Vorschrift 2 bringt Vereinfachungen und mehr Flexibilität — besonders für KMU und Betriebe mit geringen Gefährdungen. Die grundsätzliche Pflicht zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung bleibt jedoch bestehen. Arbeitgeber sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre Betreuung auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls anzupassen.
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